Novation

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Novation (von lat. novatio, Genitiv –onis) bedeutet (Er-)Neuerung→Neuerungsvertrag

Im österreichischen und deutschen Schuldrecht versteht man darunter eine Schuldersetzung in inhaltlicher Hinsicht, durch die die Parteien entweder eine Änderung des Rechtsgrundes (zum Beispiel anderer Vertragstypus) oder des Hauptgegenstandes/Vertragsgegenstand (zum Beispiel andere Kaufsache) vereinbaren. Die vielfach verbreitete Ansicht, bei der Novation komme kein neuer Vertrag zustande, sondern der alte Vertrag werde mit verändertem Inhalt fortgesetzt, geht juristisch fehl; die Novation ist ein übergesetzlicher Erlöschensgrund zum Erlöschen von Schuldverhältnissen (deutsches Recht: § 241 Abs. 1 BGB). Das alte Schuldverhältnis erlischt vollständig, ein neues soll dieses ersetzen.

Nach der Rechtsprechung[1] des Bundesgerichtshofs (deutsches Recht) zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Novation ist bei gleichbetitelten Verträgen sogar von einer Vermutung auszugehen, dass der Wille der Parteien (Vertragsfreiheit!) dahin auszulegen ist, dass der alte Vertrag erlöschen soll. Vereinbaren die Parteien dagegen zum Beispiel eine „Vertragsergänzung“ oder einen „Nachtrag“ so ist regelmäßig von einer Schuldänderung im vorgemeinten Sinne auszugehen, mit dem Inhalt, dass der bisherige Vertrag fortgesetzt wird. Findet aber keine Bezugnahme auf das „alte“ Schuldverhältnis statt, so liegt nach widerleglicher Vermutung eine Novation vor, mit der Folge, dass das alte Schuldverhältnis erlischt.

Die Novation findet vor allem dann Anwendung, wenn sich die Grundlage des Vertrags in wesentlicher Hinsicht geändert hat und unklar ist, ob der bestehende Vertrag vor den geänderten Umständen trotz vereinbarter Ergänzung oder Nachtrags weiterhin Bestand hat oder haben kann. Vor allem bei Sicherungsrechten (Faustpfandrechte, Grundpfandrechte, Bürgschaften, Patronate etc.) kann eine Änderung oder Verschiebung des zu sichernden Gegenstandes eine Novation erforderlich machen. Die (vollständige) Novation ist den Vertragsparteien ggf. deshalb zu empfehlen, da sie weniger anfällig für Formfehler ist als zum Beispiel der Nachtragsvertrag.

Abgrenzungen

  • Schuldänderung: Die Änderung betrifft nur Nebenpunkte.
  • Vergleich: Ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis wird durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt.
  • Anerkenntnis: Ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis wird durch einseitiges Nachgeben beseitigt.

Einordnung

Änderung eines Schuldverhältnisses

Änderungen des Schuldverhältnisses

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 14. 3. 2013 – III ZR 417/12, NZM 2013, 545; BGH, Urteil vom 1. 10. 2002 - IX ZR 443/00 , NJW 2003, 59; BGH, Urteil vom 14.11.1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490.